Satzung des Vereins

Satzung des TSV Wittislingen 1920 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Wittislingen 1920 e.V“. (Kurzfassung: TSV Wittislingen 1920 e.V.). 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wittislingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 30039 eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit 1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit 1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung und Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports durch a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, b) Instandhaltung der Sportstätten und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte, c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlicher Veranstaltungen, d) Ausbildung und Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleitern. 2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3. Die Vereinsfarben bei Sportkleidung sind rot-weiß. Vereinsfahnen sind senkrecht zum Fahnenmast rot/weiß gestreift.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Seite 2 Seite 2 Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc. 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 7. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. 3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss. 4. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. 5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. 6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mitglieder unter 14 haben gar kein Stimmrecht, auch nicht durch deren gesetzliche Vertreter.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. 2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines andern Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und /oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (45 StGB) verliert. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Seite 3 Seite 3 Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgerecht wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen. 5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden: a) Abmahnung, b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 200,00 Euro, c) Ausschluss für längstens fünf Jahre an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens fünf Jahre für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. 7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge 1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbetrag) gemäß Beitragsordnung zu leisten. Dieser ist im Voraus am Anfang eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. 2. Die Geldbeträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. 3. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss. 4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderung der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 6. Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. 7. Erfolgt der Eintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50 % des Beitragssatzes.  

§ 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: • Der Vorstand, • der Vereinsausschuss, • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schatzmeister 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende und Schatzmeister zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. 3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zu Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. 4. Wiederwahl ist möglich. 5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. 7. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 8. Vorstandsmitglieder nach§ 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Vereinsausschuss 1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus a) den Mitglieder des Vorstandes, b) ein Vertreter je Abteilungsleitung c) dem Schriftwart, Pressewart d) der Frauenvertreterin e) einem Jugendleiter jeder Abteilung f) dem Vertreter der aktiven Mitglieder g) dem Vertreter der passiven Mitglieder 2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandmitglied einberufen und geleitet. 3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. 4. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 5. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses sind Niederschriften aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. 2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. 3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Mitglieder unter 14 haben gar kein Stimmrecht, auch nicht durch deren gesetzliche Vertreter. 7. Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Es können nur Vereinsmitglieder in die Ehrenämter gewählt werden. 8. Wahlvorschläge können grundsätzlich von jedem Mitglied eingebracht werden – auch wenn es kein Stimmrecht hat. Ein Mitglied kann sich auch selbst vorschlagen. Es können Wahlvorschläge vor und während der Mitgliederversammlung gemacht werden. 9. Zur Leitung der Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet. Von der Versammlung werden drei Personen bestimmt, die untereinander den Vorsitzenden bestimmen. Bei Wahlen in den Vorstand nach § 9 der Satzung ist ein Wahlausschuss zu bilden. Für die übrigen Ämter im Verein kann der Versammlungsleiter die Leitung der Wahl übernehmen. 10. Der Wahlausschuss erledigt folgende Aufgaben: a) Feststellen der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder, b) Prüfung, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) haben, c) vor der Abstimmung sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren, d) ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt, e) die Auszählung der Stimmen, f) Feststellung, dass die Kandidaten die Wahl annehmen (muss im Protokoll vermerkt werden). 11. Es besteht der vereinsrechtliche Grundsatz der Einzelwahl. Jede Vorstandsposition wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erreicht. Es gelten nur die abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt und gelten nicht als abgegebene Stimmen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt geheim und schriftlich. Bei allen anderen Ämtern wird die Wahl offen per Handzeichen oder Hochhalten Seite 6 Seite 6 einer Stimmkarte vorgenommen. Bewerben sich um eine Vorstandsfunktion mehr als zwei Kandidaten, so ist der Kandidat gewählt, der wenigstens 50 % + 1 Stimme auf sich vereint (absolute Mehrheit). Der Gewählte hat somit mehr Stimmen als alle anderen zusammen. Schafft das keiner der Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl für die beiden Erstplatzierten. 12. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, b) Wahl und Abberufung des Vereinsausschusses, c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, g) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung (Investitionen), h) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen, i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind. 13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Vorstandswahlen ist dem Protokoll eine Anwesenheitsliste beigefügt.

§ 12 Kassenprüfung 1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Abteilungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. 2) Sonderprüfungen durch die Kassenprüfer sind möglich.

§ 13 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. 2. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren. Die Satzung des Vereines gilt für die Abteilungen entsprechend. 3. Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß a) gegen die Interessen des Vereins oder b) gegen die Vereinssatzung oder c) gegen Vereinsordnungen oder d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. 4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Haftung 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a ESTG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften Seite 7 Seite 7 für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz 1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. 2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. 4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. 2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Seite 8 Seite 8 Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Markt Wittislingen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 17 Sprachregelung Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Zweifelsfälle Über Zweifelsfälle bei der Anwendung und Auslegung dieser Satzung entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 19 Inkrafttreten Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 2016 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wittislingen, den 13. März 2016 Die Änderung der Satzung ist am 06.07.2016 in das Vereinsregister beim Registergericht Augsburg eingetragen worden.

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